Angaben gemäß § 5 TMG

Falls Sie weitere Fragen zu unserem Unternehmen „Turboservice Barthel“ haben sollten, dann beantworten wir Ihnen diese gern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Geschäftsverkehr
mit Unternehmen Turboservice Ingo Barthel

1. Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern.
(2) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich eine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen alle Angebote und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
(3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung werden die Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Käufer nicht nochmals ausdrücklich auf die Einbeziehung hingewiesen wird. Es findet die jeweils gültige Fassung der Geschäftsbedingungen des Verkäufers Anwendung. Sofern eine Änderung der Geschäftsbedingungen stattfindet, wird der Käufer jedoch umgehend hierüber informiert.
(4) Entgegenstehenden oder ergänzenden Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Ebenso wird der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Käufers durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben vorsorglich widersprochen.
(5) Abweichungen oder Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und Ergänzungen bereits bestehender Verträge bedürfen der Schrittform.

2. Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend.
(2) Bestellungen werden für den Verkäufer bindend durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die vorbehaltlose Lieferung nach Bestellung. Der Käufer soll die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen und Beanstandungen innerhalb von 1 Woche gegenüber dem Verkäufer schriftlich mitteilen.
(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen darf der Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich machen.
(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine durch den Käufer bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(5) Jede Art von Beschreibung, Gewichts- und/ oder Mengenangaben, namentlich in Katalogen, Preislisten und Werbungen, stellen keine verbindliche Beschaffenheitsangaben dar. Eine Beschaffenheitsgarantie setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
(6) Handelsübliche Konstruktions-, Form- und Qualitätstoleranz sowie Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen beider Vertrags parteien dem Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Zulieferer zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein daraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung des Kaufgegenstandes oder des Lieferumfangs hergeleitet werden.
(7) Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zur Teillieferung berechtigt.

3. Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Auslieferungslager ausschließ lich der Transportverpackung. Vom Verkäufer ausgewählte oder vom Käufer verlangte besondere Verpackung wird dem Käufer zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(2) Die Zahlung hat binnen 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Abzug von Skonti bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Verkäufer zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind mit 8% über dem Basissatz zu verzinsen.
(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(5) Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Verkäufers ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.
(6) Sollten sich die Preise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung geändert haben, ist durch den Vertragspartner der Preis zu zahlen, der zum Lieferungszeitpunkt gegolten hat. Sollte sich der Preis erhöht haben, wird dies dem Vertragspartner umgehend mitgeteilt. In diesem Fall ist der Vertragspartner berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

4. Fristen für Lieferung; Verzug

(1) Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine für den Käufer verbindliche Lieferfrist setzt eine schriftliche Vereinbarung voraus.
(2) Der Beginn der verbindlichen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weitere Voraussetzung ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer. (Ausgleich der vereinbarten Anzahlung.)
(3) Wird der Verkäufer aufgrund eines Umstandes, den er oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat, daran gehindert, die Kaufsache innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Sofern Abholung durch den Käufer oder durch ein beauftragtes Transportunternehmen vereinbart wurde, müssen vereinbarte Termine eingehalten werden. Bei einem Annahmeverzug des Käufers hat dieser sämtliche Kosten zu tragen. Der Verkäufer berechnet für jeden angefangenen Monat einen Lagergeld in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Kaufgegenstand zu verfügen.
(6) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
(7) Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Liefermengen und Termine vom Käufer nicht eingehalten, so ist der Verkäufer nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Lieferung von Austauschteilen

(1) Die Lieferung von Austauschteilen erfolgt sofern nicht anders vereinbart allein gegen vorherige oder gleichzeitige Lieferung gleichartiger und reparaturfähiger Altteile. Altteile sind reparaturfähig, sofern sie keine außergewöhnlichen Verschleiß- und/ oder Rosterscheinungen aufweisen, in den Hauptbestandteilen frei von Bruchschäden sind sowie vollständig unzerlegt geliefert werden.
(2) Sofern das Altteil bei Warenlieferung noch nicht vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer einen Pfand in Höhe von € 100,00 in Rechnung zu stellen. Die Vertragspartner können vom jeweils anderen einen höheren bzw. niedrigeren Betrag verlangen, sofern das zu liefernde Altteil einen vermutlich weitaus höheren bzw. niedrigeren Wert hat. Der Pfandbetrag wird dem Käufer bei Lieferung des gleichartigen und reparaturfähigen Altteils gutgeschrieben. Andernfalls erfolgt keine, bzw. lediglich eine teilweise Gutschrift. Liefert der Käufer das Altteil nicht binnen sechs Monaten nach Rechnungsdatum, verfällt der Pfandbetrag.

6. Verpackung

Transport- und sonstige Verpackungen werden, sofern nicht anders vereinbart, nicht vom Verkäufer zurückgenommen. Der Käufer ist zur Entsorgung der Verpackung eigenständig verantwortlich.

7. Gefahrübergang

(1) Es wird ein Versendungskauf nach § 447 BGB vereinbart. Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Käufer über, sobald der Gegenstand an die Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B die Versendungskosten oder Auffuhr übernommen hat. Die Kosten des Transports trägt grundsätzlich der Käufer. § 448 Abs. 1 BGB ist abbedungen. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
(2) Eine Transportversicherung schließt der Verkäufer allein auf rechtzeitig geäußerten Wunsch des Käufers und auf
seine Kosten ab.
(3) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über, jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

8. Haltung für Sachmängel

(1) Ist das Rechtsgeschäft für beide Parteien ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Stellt der Käufer offensichtliche Mängel fest, hat er diese spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Werden Mängel angezeigt, darf der Käufer nicht über den Kaufgegenstand verfügen, bis eine Einigung über die Abwicklung der Gewährleistung getroffen ist.
(2) Liegen Mängel am Kaufgegenstand vor, hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Dem Verkäufer obliegt das Wahlrecht, ob der Mangel beseitigt, oder ob eine Ersatzlieferung erfolgen soll. Dem Käufer wird das Recht vorbehalten, bei Fehlschlägen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Haftung des Käufers entfällt, wenn ein Sachmangel oder Schaden dadurch entstanden ist, dass
  • der Käufer über den zu fertigenden Lieferstand falsche oder unvollständige Angaben namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, es sei denn, der Verkäufer war ausdrücklich mit der Ermittlung dieser Grundlagen beauftragt worden,
  • der Liefergegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, zum Beispiel bei Überlastung.
  • der Liefergegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar für die Wartung/ Reparatur nicht geeignet war, unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste,
  • in den Liefergegenstand Teile eingebaut wurden, deren Verwendung nach der Produktbeschreibung nicht genehmigt war, oder der Liefergegenstand in einer nicht genehmigten Weise verändert wurde, oder
  • der Käufer die Anweisung über die Behandlung, Wartung und Pflege des Liefergegenstandes nicht befolgt hat und ihm dieses nicht unzumutbar war.
(4) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Dies gilt nicht, sofern der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(5) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Käufer hat im Rahmen des Unternehmensrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mangelhaftung eintreten können.

9. Sonstige Haftungen

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schulverhältnis und aus unerlaubter Handlung, bestehen, sofern durch den Verkäufer eine Garantie hierfür übernommen wurde. Der Verkäufer haftet ebenfalls aufgrund zwingender, gesetzlicher Regelungen.
(2) Der Verkäufer haftet in den Fällen, in denen eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten vorliegt, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, ist die Haftung des Verkäufers auf den Schaden begrenzt, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
(3) Der Verkäufer haftet für alle sonstigen Schäden nur, sofern diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung ist begrenzt auf den Schaden, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.

10. Höhere Gewalt

(1) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst vom Verkäufer nicht zu vertretenden Ereignissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Das Vorangestellte gilt insbesondere bei Störungen aufgrund von Arbeitskampf beim Verkäufer oder Unterlieferanten, bei Betriebsstörungen durch Naturereignisse oder nicht voraussehbare Verzögerungen bei der Erteilung behördlicher Genehmigungen. Diese Aufzählung ist lediglich beispielhaft. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst erteilen. Der Verkäufer kann in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will. Erklärt sich der Verkäufer nicht unverzüglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Zudem kann der Käufer dann vom Vertrag zurücktreten, sofern sich die Lieferfrist um mehr als vier Monate verzögert.
(2) Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Abs. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, kann der Verkäufer die Anpassung des Vertrages an die veränderten Bedingungen verlangen. Eine Anpassung erfolgt jedoch nur dann, wenn diese die Interessen des Käufers berücksichtigt und die Anpassung dem Käufer zumutbar ist.

11. Unmöglichkeit

(1) Soweit die Lieferung unmöglich ist und der Verkäufer die Unmöglichkeit zu vertreten hat, ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Betrag beschränkt, der typischerweise bei Geschäften der fraglichen Art zu erwarten ist. Eine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen.
(2) Die in Abs. 1 vorhergesehene Beschränkung gilt nicht:
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
b. für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Sofern eine Unmöglichkeit durch den Käufer zu vertreten ist, kann der Verkäufer einen Schadensersatz in Höhe von 10% der Auftragssumme ohne Nachweis eines Schadens verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein oder ein geringer Schaden einstanden ist. Sofern dem Verkäufer ein höherer Schaden entstanden ist, kann dieser geltend gemacht werden.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Kaufsache bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers. Bei Waren, die der Verkäufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung liefert, behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die ihm jetzt oder künftig, auch aus gleichzeitigen oder zukünftigen Verträgen gegen den Käufer zustehen, vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags der von ihm geschuldeten Kaufpreisforderung (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Weiterverarbeitung weiter verkauft worden sind. Zur widerruflichen Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sofern einer dieser Umstände eintritt, hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle Angaben zu machen, die zum Einzug der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und diesem die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen, sowie den betreffenden Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Verkäufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
(5) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer insbesondere klargemäß § 771 ZPO erheben kann. Kosten und Schäden derartiger Zugriffe sind vom Käufer zu tragen, sofern der Verkäufer bei dem Dritten keinen Rückgriff zu nehmen vermag.
(6) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass hieraus für den Verkäufer Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Parteien darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt.
(7) Für den Fall, dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf einer dem Käufer gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Käufer ist zur Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.

13. Veränderte Verhältnisse beim Käufer

(1) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Käufers wesentlich, verfügt er außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über Ware, die der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt geliefert hat, oder löst er sein Unternehmen auf, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, Wechsel auf Kosten des Käufers zurückzukaufen und nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsgestellung zu liefern.
(2) Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Käufers oder bei Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl entweder die vorstehenden geltend zu machen oder gemäß den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

14. Datenschutz

Der Verkäufer ist berechtigt, sämtliche Daten über den Käufer, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter der Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten.

15. Schlussbestimmungen

(1) Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Als Erfüllungsort für Zahlungen des Käufers wird Meißen bestimmt.
(2) Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck und Wechselklagen) sowie sämtliche, sich zwischen den Parteien ergebende Streitigkeiten, ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Dienstes öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers, soweit die Lieferung von einer Zweigniederlassung des Verkäufers ausgeführt wird, ist Gerichtsstand der Sitz der Zweitniederlassung. Der Verkäufer ist berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
(3) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages hiervon im Übrigen unberührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt.


Stand: April 2017
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